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Disziplin

Artikel 31 – Strafen für zu spät kommende Mannschaften
Im Augenblick des Losentscheides über die Spielpaarungen und bei der Verkündung des Ergebnisses der Ziehung müssen die Spieler am Kontrolltisch anwesend sein.
Wenn eine Mannschaft eine Viertelstunde nach der Verkündung dieser Ergebnisse nicht auf dem Spielgelände/-feld ist, wird sie mit einem Punkt bestraft, welcher der gegnerischen Mannschaft zum Vorteil angerechnet wird.
Für jeweils weitere 5 Minuten Verspätung erhöht sich die Strafe um einen Punkt.
Dieselbe Strafe wird während eines Wettbewerbes verhängt, nach jeder Ziehung und im Fall einer Wiederaufnahme der Spiele nach einer Unterbrechung (unabhängig vom Grund der Unterbrechung).
Eine Mannschaft, die eine Stunde nach dem Ende der Verkündung des Ziehungsergebnisses, bzw. der Wiederaufnahme nach einer Unterbrechung nicht auf dem Spielgelände/-feld anwesend ist, wird aus dem Wettbewerb ausgeschlossen.
Eine unvollständige Mannschaft braucht nicht zu warten, sie hat die Möglichkeit ohne den abwesenden Spieler zu spielen. Sie kann jedoch nicht über dessen Kugeln verfügen.
Kein Spieler darf sich ohne Erlaubnis des Schiedsrichters von einem Spiel entfernen oder das Spielgelände verlassen. Bei einem entsprechenden Verstoß treten die Bestimmungen dieses und des nächsten Artikels in Kraft.

Artikel 32 – Verspätet ankommende Spieler
Wenn ein abwesender Spieler nach Beginn eines Durchganges erscheint, darf er an diesem nicht teilnehmen. Er ist erst vom nächsten Durchgang an zum Spiel zugelassen.
Wenn ein abwesender Spieler später als eine Stunde nach Beginn des Spieles erscheint, verliert er das Recht, an dem Spiel teilzunehmen.
Wenn seine Mitspieler dieses Spiel gewinnen, kann er am nächsten Spiel unter dem Vorbehalt teilnehmen, dass die Mannschaft namentlich eingeschrieben ist.
Wenn ein Wettbewerb in Gruppen („poules”) durchgeführt wird, kann er am nächsten Spiel teilnehmen (unabhängig von dem Resultat des vorhergehenden Spieles).
Ein Durchgang gilt als „begonnen”, wenn die Zielkugel „regel-gerecht” auf dem Spielgelände platziert ist.

Artikel 33 – Austauschen von Spielern
Das Austauschen von einem Spieler im „Doublette” oder von einem oder zwei Spielern im „Triplette” ist bis zu dem offiziellen Beginn des Wettbewerbes (Signal durch Hupen/Pfeifen oder als Ansage usw.) erlaubt. Voraussetzung ist, dass der oder die Ersatzspieler nicht bereits in dem Wettbewerb für eine andere Mannschaft eingeschrieben sind.

Artikel 34 – Maßnahmen ("Sanktionen") beim Spiel
Bei der Nichtbeachtung voranstehender Bestimmungen zieht sich der Spieler folgende Maßnahmen zu :
1. Verwarnung.
2. Annullierung der gespielten oder der zu spielenden Kugel.
3. Annullierung der gespielten oder der zu spielenden Kugel und der darauffolgenden.
4. Ausschluss des schuldigen Spielers für das Spiel.
5. Disqualifikation der schuldigen Mannschaft.
6. Disqualifikation beider Mannschaften für den Fall des schuldhaften Einverständnisses.

Artikel 35 – Spielunterbrechungen
Jeder begonnene Durchgang muss auch wenn es regnet zu Ende gespielt werden; es sei denn, der Schiedsrichter trifft eine andere Entscheidung. Er allein ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Jury zu entscheiden, ob ein Spiel unterbrochen oder wegen höherer Gewalt annulliert wird.

Artikel 36 – Neuer Abschnitt in einem Wettbewerb
Wenn nach der Ansage zum Beginn eines neuen Abschnittes in einem Wettbewerb (2. Runde, 3. Runde usw.) bestimmte Spiele noch nicht beendet sind, kann der Schiedsrichter, im Einvernehmen mit dem Veranstalter, alle Anordnungen und Entscheidungen treffen, die er für einen ordentlichen Verlauf des Wettbewerbes für notwendig erachtet.

Artikel 37 – Teilung der Preise
Die Teilung der Preise und Vergütungen ist ausdrücklich verboten. Die Mannschaften, die das Endspiel oder irgendein anderes Spiel austragen und es dabei an Sportlichkeit und Respekt den Zuschauern, den Offiziellen oder dem Schiedsrichter gegenüber fehlen lassen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann die Nichtwertung eventuell erzielter Ergebnisse sowie die in Artikel 38 aufgeführten Maßnahmen ergeben.

Artikel 38 – Unkorrektheiten
Ein Spieler, der sich einer Unkorrektheit und im schlimmeren Fall der Anwendung von Gewalt gegenüber einem Offiziellen, einem Schiedsrichter, einem anderen Spieler oder einem Zuschauer schuldig macht, zieht sich, entsprechend der Schwere seines Vergehens, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu :
1. Ausschluss vom Wettbewerb.
2. Entzug der Lizenz.
3. Einbehalten oder Rückgabe der Preise.
Alle Maßnahmen, die einen Spieler betreffen, können auch auf seine Mitspieler angewandt werden.
Die Maßnahmen zu den Punkten 1. und 2. sind durch den Schiedsrichter zu verhängen.
Bei Anwendung der Maßnahme zu dem Punkt 3. ist diese durch den Veranstalter zu verhängen. Er sorgt dafür, dass die zurückgehaltenen Preise und Vergütungen (zusammen mit einem Bericht) innerhalb von 48 Stunden zum Vorstand des zuständigen nationalen Verbandes gelangen, der über ihre Verwendung entscheidet.
In jedem Fall hat das zuständige nationale Verbandsgericht die letzte Entscheidung.

Artikel 39 – Aufgaben des Schiedsrichters
Die Schiedsrichter, die den Wettbewerb leiten, sind gehalten, die strikte Einhaltung der Spielregeln und der begleitenden Bestimmungen zu überwachen. Sie sind berechtigt, jeden Spieler und jede Mannschaft vom Wettbewerb auszuschließen, die sich weigern, ihren Anordnungen entsprechende Folge zu leisten.
Die Zuschauer mit (oder mit suspendierter) Lizenz, die durch ihr Verhalten den Anlass zu Zwischenfällen auf dem Spielgelände geben, werden vom Schiedsrichter dem Vorstand des zuständigen nationalen Verbandes gemeldet. Der Vorstand dieses Verbandes wird den oder die Schuldigen vor den zuständigen Disziplinarausschuss laden, der über die weiteren Maßnahmen befindet.

Artikel 40 – Jury
Von allen Fällen, die in diesem Reglement nicht vorgesehenen sind, ist dem Schiedsrichter eine Mitteilung zu machen, welcher der Jury des Wettbewerbes entsprechenden Bericht erstattet.
Die Jury besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
Die Entscheidungen der Jury sind unanfechtbar, die in Anwendung dieses Artikels getroffen werden.
Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Jury entscheidend.

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