Algemeine Regeln
Artikel 1 – Die Mannschaften
Pétanque ist eine Sportart, in der zwei Mannschaften gegeneinander spielen:
3 Spieler gegen 3 Spieler (Triplette).
Es können sich ebenfalls gegenüberstehen:
2 Spieler gegen 2 Spieler (Doublette),
1 Spieler gegen 1 Spieler (Tête-à-tête).
Beim Triplettes hat jeder Spieler zwei Kugeln zur Verfügung, bei Doublettes und Tête-à-tête hat jeder Spieler drei Kugeln.
Jede hiervon abweichende Spielweise ist verboten.
Artikel 2 – Eigenschaften der zugelassenen Kugeln
Pétanque wird mit Kugeln gespielt, die von der F.I.P.J.P. zugelassen sind und folgenden Eigenschaften entsprechen:
1. Sie müssen aus Metall sein.
2. Einen Durchmesser zwischen 7,05 cm (Minimum) und 8 cm (Maximum) haben.
3. Mit einem Gewicht zwischen 650 Gramm (Minimum) und 800 Gramm (Maximum).
Logo (Marke des Herstellers) und Gewichtsangabe müssen auf den Kugeln
eingraviert und immer lesbar sein.
Bei Wettkämpfen, bei denen lediglich Jugendliche unter 11 Jahre startberechtigt sind, dürfen Kugeln mit einem Gewicht von 600 Gramm und einem Durchmesser von 65 mm eingesetzt werden; vorausgesetzt, sie wurden mit einem zugelassenen Logo hergestellt.
4. Sie dürfen weder durch Hinzufügen von Metall noch durch Einbringen von Sand
verändert worden sein.
Generell dürfen die Kugeln nach der Fertigstellung (nur durch zugelassene Hersteller) auf keine Art gefälscht und keiner Verformung oder Veränderung unterzogen werden. Insbesondere darf die vom Hersteller vorgegebene Härte durch nachträgliches Ausglühen nicht abgeändert werden.
Name und Vorname oder die Initialen des Spielers dürfen jedoch nachträglich eingraviert werden sowie verschiedene Logos und Siegel gemäß dem Leistungsverzeichnis („Cahier des Charges”) zur Herstellung von Kugeln.
Artikel 2a – Strafen für nicht regelgerechte Kugeln
Ein Spieler, der sich einer Verletzung der Bestimmungen nach Art. 2.4. schuldig macht, wird sofort vom Wettbewerb ausgeschlossen, ebenso sein oder seine Mitspieler.
Die folgenden zwei Fälle können eintreten:
„Gefälschte” oder „ausgeglühte”Kugeln: Die Lizenz des Spielers wird für eine in der DPV-Rechtsordnung festgelegte Zeitdauer eingezogen, ungeachtet weiterer Maßnahmen durch den zuständigen nationalen Disziplinarausschuss.
Sollte bei einem dieser beiden Fälle der Spieler nicht Eigentümer der Kugeln und der Name des Eigentümers bekannt sein, wird diesem die Lizenz entzogen für eine Zeitdauer, die in der Disziplinarordnung seines nationalen Verbandes festgelegt ist.
Wenn eine Kugel zwar nicht verfälscht, aber durch Abnutzung oder einen Fabrikationsfehler einer Kontrolle nicht standhält oder nicht den unter Art. .2.1, 2.2 oder 2.3 aufgeführten Normen entspricht, muß der Spieler sie austauschen. Erdarf auch den kompletten Kugelsatz ersetzen.
Durch Spieler formulierte Reklamationen nach Art. .2.1, 2.2 oder 2.3 sind nur vor Beginn eines Spieles zulässig. Die Spieler sind deshalb gehalten, sich davon zu überzeugen, dass ihre Kugeln und die ihrer Gegner den festgelegten Normen entsprechen.
Auf Art. 2.4 gestützte Reklamationen sind während des ganzen Spieles zulässig, dürfen jedoch nur zwischen zwei Durchgängen eingebracht werden. Wenn sich ab dem dritten Durchgang die Reklamation bezüglich der Kugeln des Gegners als unbegründet herausstellt, werden dem Punktestand des Gegners drei Punkte hinzugefügt.
Für den Fall, dass eine Kugel geöffnet wurde, liegt die Verantwortung bei dem Reklamierenden. Ergibt sich, dass die Kugeln einwandfrei sind, muss sie der Reklamierende bezahlen oder ersetzen; er kann jedoch nicht zum Ersatz für darüber hinausgehende Schäden gezwungen werden.
Der Schiedsrichter oder die Jury können immer, auch zu jedem Zeitpunkt eines Spieles, eine Prüfung der Kugeln eines oder mehrerer Spieler durchführen.
Artikel 3 – Eigenschaften der zugelassenen Zielkugeln
Die Zielkugeln sind aus Holz. Zielkugeln aus synthetischem Material müssen das Herstellerlogo tragen, durch die F.I.P.J.P zugelassen sein und den Normen, die im Leistungsverzeichnis („Cahier de Charges”)festgelegt sind, entsprechen.
Der Durchmesser muss zwischen 25 mm (Minimum) und 35 mm (Maximum) betragen.
Gefärbte Zielkugeln, gleich in welcher Farbe, sind zulässig.
Artikel 4 – Lizenzen
Die Lizenz muss gemäß den Rechtsvorschriften des DPV ausgestellt sein und muss insbesondere ein gesiegeltes Passbild sowie die Unterschrift des Inhabers beinhalten.
Vor Beginn eines Wettbewerbes muss jeder Spieler seine Lizenz vorlegen. Er muss sie ebenfalls auf Verlangen des Schiedsrichters oder des Gegners vorzeigen, wenn sie nicht an der Einschreibung hinterlegt ist.
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